Montag, 02. November 2020
Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses steht nicht in Frage
Gutachten zum Weiterbau der A49
Zu den seit kurzem kursierenden rechtlichen Stellungnahmen zum Weiterbau der Autobahn A 49 erklärt das Hessische Wirtschafts- und Verkehrsministerium:
- Das von der Umweltschutzorganisation Greenpeace verbreitete Papier einer Hamburger Anwältin zu angeblichen Handlungsoptionen des Landes Hessen ist unzureichend fundiert und kommt daher zu falschen Schlüssen. Die Autorin selbst stellt ihrer Ausarbeitung voran, dass es sich um „eine vorläufige Prüfung ohne Einblick in die Planfeststellungsunterlagen, ohne ausführliche Zuständigkeitsprüfung, ohne Aktenkenntnis, ohne Kenntnis der schriftlichen Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni“ handelt. Die von ihr behaupteten Ansätze für Handlungsmöglichkeiten bestehen in Wahrheit nicht: Die wasserrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt, und das von ihr angeregte nachträgliche Änderungsverfahren kann bei einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss nur der Bauherr anstrengen. Für die Bundesautobahn 49 ist dies die Bundesrepublik Deutschland.
- Das im Auftrag des Aktionsbündnisses „Keine A49“ verfasste wasserrechtliche Gutachten liegt dem Wirtschafts- und Verkehrsministerium seit kurzem vor und wird geprüft. Unabhängig vom Ergebnis der Prüfung ist jedoch zu sagen, dass dieses Gutachten für die Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Weiterbau der A49 keine juristische Relevanz hat. Es beschäftigt sich mit einem im Auftrag der DEGES von einem unabhängigen Gutachter erstellten Gutachten zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Dieses Gutachten ist erstellt worden, um den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2012 auch noch nach den Regeln der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie zu überprüfen und kommt zum Schluss, dass der planfeststellungsbeschluss von 2012 mit der WRRL vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2020 allerdings festgestellt, dass „die flexiblen Regeln des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes ausreichende Möglichkeiten (bieten), um sicherzustellen, dass das Vorhaben nicht dauerhaft im Widerspruch zu den wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts steht" und deshalb kein Gutachten verlangt. Das Gericht hat daher auch keine Nachbesserung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt, der damit bestandskräftig ist und nur auf Wunsch des Vorhabenträgers, also der Bundesrepublik Deutschland, veränderbar wäre.
Im Ergebnis steht die Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses damit nicht in Frage. Da es sich um den Weiterbau einer Bundesautobahn handelt, wäre das Bauprojekt nur vom Bundesverkehrsminister zu stoppen.
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen